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Satzung

Satzung des Karnevalverein Poppenhausen

§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt die Bezeichnung Karnevalverein Poppenhausen. Sein Sitz ist Poppenhausen (Wasserkuppe). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. Sitz des Vereins ist Poppenhausen/Wasserkuppe.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Brauchtums der Poppenhausener Fastnacht. Er führt die alte, heimische karnevalistische Tradition im Fuldaer Land fort und fördert den karnevalistischen Gedanken in seiner kulturell wertvollen Bedeutung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Darstellung des Brauchtums der Poppenhausener Fastnacht und ihrer Tradition, Pflege des Gardetanzes, der Orchester- und Chormusik, Teilnahme an Umzügen und kulturellen Veranstaltungen im angesprochenen Sinne. Zweck ist darüber hinaus insbesondere auch die aktive Jugendarbeit in den genannten Bereichen zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden, ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession.Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an das Präsidium, den Vorstand, des Vereins zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet allein der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB).

Verdienten Mitgliedern kann auf Vorschlag des Präsidiums, durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Dementsprechend wird bei einer Verleihung der Ehrenbezeichnung “Ehrenpräsident“ verfahren.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, der schriftlichen Abmeldung an das Präsidium, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 1. Juli eines jeden Jahres, der Streichung oder dem Ausschluss des Mitgliedes.Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens

wegen wiederholter oder hoher BeitragsrückständeDem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit der Anrufung des erweiterten Vorstandes, welcher zusammen mit dem Ältestenrat in solchen Fällen zur Entscheidung berufen ist, zu. Die Anrufung hat binnen 4 Wochen seit Beschlussfassung über den Ausschluss zu erfolgen. Dies muss schriftlich geschehen. Zum Nachweis der Fristwahrung genügt der Poststempel.

§ 4 Geschäftsjahr, Beitrag
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.

Der Beitrag wird jeweils für die Dauer des Geschäftsjahres gezahlt. Er wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres zu zahlen.

Auf begründeten Antrag kann einzelnen Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 5 Organe, Gliederung
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Präsidium und Ältestenrat.

Abteilungen und/oder Untergruppierungen sind Teile der inneren Organisation des Vereins. Sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Diese hat lediglich der eingetragene Verein (e.V.) gemäß §§ 21 ff. BGB.Die gesetzlichen Rechtsfolgen daraus sind, dass Abteilungen und/oder Untergruppierungen keine eigene Selbständigkeit und keine eigene Rechtsfähigkeit haben können. Dies insbesondere weder steuerlich, versicherungsrechtlich noch finanziell.

Daraus ergibt sich unter anderem,dass Veranstaltungen mit dem Präsidium abzustimmen sinddie Verpflichtung, Kassen offen zu legen und neutraler Überprüfung unterziehen zu lassen.Der Verein (e.V.) hat derzeit – in alphabetischer Folge – folgende Abteilungen/UntergruppierungenElferrat

Showtanzgruppe

Tanzgarden

§ 6 Vorstand / Präsidium
1. Die Vereinsführung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, welcher die Bezeichnung Präsidium trägt und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht ausdem(r) Präsidenten(in ) (1. Vorsitzender(e))einem gleichberechtigten Vizepräsidenten(in) (2. Vorsitzender(e).

- dem Schriftführer(in)

- dem Schatzmeister(in)

2. Zum erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus

e. der(die) Stellvertreter(in) des Schriftführers
f. der(die) Stellvertreter(in) des Schatzmeisters
g. eine vom Präsidium zu berufende Anzahl von Beisitzer(innen).

§ 7 Aufgaben des Präsidium
Sämtliche Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten. Der Präsident oder der Vizepräsident sind Vorstand im Sinn des § 26, Abs. 2 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden, diese gelten als aufgelöst, wenn die übertragene Aufgabe erledigt ist. Die Erledigung der Aufgabe stellt gegebenenfalls das Präsidium fest.

Der Schriftführer lädt im Auftrag des Präsidenten zu den Sitzungen des geschäftsführenden oder erweiterten Präsidiums ein.

§ 8 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern.Er wird innerhalb des Vereins und Vereinslebens beratend und schlichtend tätig.

Er hat einen Sprecher, welcher innerhalb des erweiterten Vorstandes Stimmrecht hat.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Präsident unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einmal jährlich ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Poppenhausener Nachrichten. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein , wird von der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt- Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Versammlung gewählt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist. Abstimmung erfolgt durch Handheben, soweit keiner Widerspruch erhebt. Wahlen finden auf Antrag bereits eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung statt.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Anträge, welche später eingehen oder solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dazu ihre Zustimmung geben.Die Mitgliederversammlung beschließt überden Geschäftsbereicht des Präsidenten

- den Kassenbericht

- den Kassenprüfungsbericht

- die Entlastung des Präsidiums

- die Neuwahl des Präsidiums wobei die Wahl auf 2 Jahre erfolgt

- die Bestellung von zwei Kassenprüfern die Höhe des Mitgliederbeitrages

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Wahl von 3 Ältestenratsmitgliedern

- Satzungsänderungen



Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

§ 10 Versammlungsablauf
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Über den Versammlungsablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Präsident aus gegebenem Anlass einladen.Eine solche Versammlung muss auf schriftlichen Antrag an das Präsidium einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unterzeichnet haben. Der Antrag ist zu begründen.

Für Einladung und Ablauf einer solchen Versammlung gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung, Satzungsänderung
Geht die Anzahl der Mitglieder auf 11 oder weniger zurück, kann der Verein aufgelöst werden.Die Auflösung kann auch auf Antrag der Mitglieder erfolgen und in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung (auch einer außerordentlichen) beschlossen werden. Für einen solchen Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch 2. Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind. Für diesen Fall muss das verbleibende Vermögen des Karneval-Vereins Poppenhausen einem gemeinnützigen, kulturellen Zweck zugeführt werden.

Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder.

Sofern Änderungen von Seiten des Registergerichtes oder der Finanzverwaltung an der Satzung erforderlich werden, so können diese durch den geschäftsführenden Vorstand, ohne erneute Abstimmung durch eine Mitgliederversammlung, durchgeführt werden.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Poppenhausen/Wasserkuppe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.Jedes Mitglied hat das Recht auf• Auskunft über seine gespeicherten Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Sperrung seiner Daten,
- Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 14 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwa unwirksame sind durch solche zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am nächsten kommen.

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